§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII.
§2 Allgemeiner Schutzauftrag
Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch den Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII).
§ 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter und verpflichtet den öffentlichen Träger gemäß § 8a Abs.
5 SGB VIII, Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen zu schließen.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung eines Kindes eine Gefährdungseinschätzung vorgenommen und eine insoweit erfahre Fachkraft beratend hinzugezogen werden.
§ 3 Handlungsschritte
(1) Akute Kindeswohlgefährdung
Im Falle einer akuten Gefährdung unterrichtet die Kindertagespflegeperson unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt.
Außerhalb der Dienstzeiten ist das Jugendamt über die Dienststellen der Polizei erreichbar.
Das Jugendamt übernimmt nach einer eigenen Einschätzung des Gefährdungsrisikos gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII die Fallverantwortung. Die ggf. weitere Einbeziehung der Kindertagespflegeperson in den ggf. zu erstellenden Schutzplan wird im jeweiligen Einzelfall besprochen und dokumentiert. Nach Klärung der Vorgehensweise erfolgt eine Rückmeldung an die meldende Kindertagespflegeperson
(2) Vermutete Kindeswohlgefährdung
Nimmt die Kindertagespflegeperson Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefahrdung wahr (siehe Anlage 1), die auf eine sich entwickelnde Kindeswohlgefahrdung schließen lassen, setzt sich diese mit einer der insoweit erfahrenen Fachkräfte des Sozialdienstes katholischer Frauen e.V. Lippstadt (SkF e.V.) in Verbindung, um die Beobachtungen zu besprechen und zu bewerten. Alle weiteren Schritte werden mit der insoweit erfahrenen Fachkraft des SkF e.V. abgestimmt und schriftlich dokumentiert.
Sollte sich aus dieser Bewertung ein Handlungsbedarf ergeben, sind die Eltern in Form eines Elterngesprächs mit einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.
Das Elterngespräch kann durch die Kindertagespflegeperson alleine oder in Verbindung mit der insoweit erfahrenen Fachkraft des SkF e.V. geschehen. Ziel des Gesprächs ist es, in Kooperation mit den Eltern gemeinsam Maßnahmen zu vereinbaren, die die positive Entwicklung des Kindes unterstützen. Auch die Kinder sind in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Form zu beteiligen.
sofern es der Entwicklungsstand und die Situation zulassen.
Die Handlungsschritte werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten und deren Einhaltung durch die Kindertagespflegeperson sichergestellt. Die Eltern werden auf die Einschätzung des Gefährdungsrisikos sowie die Informationspflicht der Kindertagespflegeperson an das Jugendamt bei Nichtabwendung der Gefährdungslage hingewiesen.
§ 4 Mitteilung an das zuständige Jugendamt
Die Mitteilung an das zuständige Jugendamt nach § 3 dieser Vereinbarung geschieht anhand des als Anlage 2 beigefügten Mitteilungsbogens und enthält mindestens die personalisierten Familiendaten sowie die gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und ggf. bereits erfolgte Gespräche und/oder Maßnahmen.
Die Mitteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Wenn es um eine akute Kindeswohlgefährdung geht oder es die besonderen Umstände des Einzelfalls erfordern, soll bereits vorab eine mündliche Mitteilung erfolgen. Der Kindertagespflegeperson ist eine schriftliche Bestätigung des Eingangs der Meldung zu über-mitteln. Die Informationsweitergabe an das Jugendamt sollte ggf. gegen den Willen, aber grundsätzlich mit Wissen der Betroffenen erfolgen, soweit der wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Soweit der Kindertagespflegeperson zur Sicherstellung des Schutzauftrages Informationen bekannt werden, diese ermittelt oder weitergegeben werden müssen und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, besteht keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt und genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind (§ 64 Abs. 1 SGB VIII, § 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind die Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII zu beachten.
Die für eine Gefährdungseinschätzung notwendigen Informationen sind gemäß § 64 Absatz 2a SGB VII ausschließlich in pseudonymisierter Form an die insoweit erfahrenen Fachkräfte zu übermitteln.
Die Kindertagespflegeperson hat den Schutz der Sozialdaten des Kindes und seiner Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten in der den §§ 61 bis 65 SGB VIII entsprechenden Weise zu gewährleisten.
Die Kindertagespflegeperson verpflichtet sich, alle 3 Jahre an einer Schulung zum
Kinderschutz, die turnusmäßig vom SKF e.V. in Zusammenarbeit mit der Stadt Lippstadt angeboten wird, teilzunehmen.
Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Vereinbarungspartner*innen in Kraft. Der Abschluss der Vereinbarung ist Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die Vereinbarung gilt für die Dauer der erteilten Pflegeerlaubnis. Wird die Pflegeerlaubnis durch die Stadt Lippstadt verlängert, verlängert sich diese Vereinbarung ebenfalls. Die Vereinbarung kann von jeder Vereinbarungspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres gekündigt werden.